Zucht | Zuchtrichtlinien
Leitfaden für die Zucht der Heiligen Birma im GBBC e.V.
Diese Richtlinien basieren auf den derzeit geltenden Regeln unserer Satzung sowie des Tierschutzgesetzes:
Jeder Züchter ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen; dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen des Tieres zugefügt, das in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter im eigentlichen Sinne ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. einen Deckkater besitzt.
Die Tiere müssen gemäß den Richtlinien des gültigen Tierschutzgesetzes gehalten werden. Der Züchter verpflichtet sich, seine Birmakatzen nicht in Käfigen zu halten. Er verpflichtet sich weiterhin, das jeweils gültige Tierschutzgesetz einzuhalten und seine Tiere artgerecht zu halten. Im Falle von Verwahrlosung und unethischen Haltungsbedingungen behält sich der Verein das Recht vor, disziplinarische Maßnahmen gegen ein Mitglied zu verhängen.
Der jeweilige Rufname des Tieres kann dem Zwingernamen voran gestellt oder hinten angehängt werden. Die Namensgebung der Jungtiere eines Wurfs ist unabhängig vom Alphabet. Ein Eigenname darf innerhalb von 10 Jahren nur einmal vergeben werden.
Zuchtkätzinnen dürfen erst im Alter von 12 Monaten zur Zucht verwendet werden und müssen im Zuchtbuch eingetragen sein. Erfolgt eine frühere Deckung ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, das die Frühdeckung ab dem 10. Lebensmonat aus medizinischen Gründen befürwortet.
Der Verein genehmigt höchstens 3 Würfe pro Katze in 2 Jahren. Zwei Würfe pro Katze pro Jahr sollten die Ausnahme sein.
Nach einem Wurf ist der Mutterkatze eine ausreichende Schonfrist zur Erholung zu gewähren, als absolute Schutzfrist vor der nächsten Eindeckung gelten mindestens 12 Wochen.
Verwandten-Verpaarung: Die Zucht von Jungtieren, unter deren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sich insgesamt nur 9 oder noch weniger verschiedene Tiere befinden, bedarf der vorherigen Zuchtzulassung durch den Zuchtausschuss. Insbesondere Verpaarungen von Vollgeschwistern sind ausgeschlossen.
Der Züchter erklärt sich damit einverstanden, soweit ihm bekannt, nur offensichtlich genetisch gesunde Tiere, die keinen schwerwiegenden genetischen Defekt rezessiv tragen bzw. selbst aufweisen, miteinander zu verpaaren. Tiere, die erstmalig einen Defekt vererben, der die Gesundheit der Nachkommen beeinträchtigt, müssen umgehend aus der Zucht genommen werden. Ebenso verpflichtet sich der Züchter, ein Tier aus der Zucht zu nehmen, sollte ihm von anderer Seite ein genetischer Defekt bekannt werden.
Tiere mit offensichtlichem genetischem Defekt, Deformationen oder Krankheiten sowie unheilbar erkrankte Tiere, erhalten einen Zuchtausschluss, gleichgültig welche Bewertung sie auf einer Ausstellung bekommen haben. Der Zuchtwart wird dem Züchter in schriftlicher Form ein Zuchtverbot aussprechen. Sollten bereits Jungtiere aus diesen Verpaarungen geboren worden sein, wird im Stammbaum ein Vermerk erfolgen, der die Zucht mit diesem Tier ausschließt.
Zuchtkater und -katzen müssen bei Verpaarung offensichtlich gesund, entwurmt und frei von Parasiten sowie gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein. Alle Zuchttiere müssen ein Blutgruppenattest vorweisen. Es wird ausdrücklich davon abgeraten, Katzen mit der Blutgruppe B von einem Kater mit der Blutgruppe A decken zu lassen. Es wird empfohlen, ca. 6 Wochen vor Deckung die Tiere auf FeLV + FIV testen zu lassen.
Käfig- und Massentierhaltung sind grundsätzlich verboten, ebenso der gewerbsmäßige Handel mit Katzen sowie die Abgabe an (Zoo-)Tierhandlungen, Tierheime, Versuchslabore, Zoos, Tierflohmärkte etc..
Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater gemeinsam gehalten bzw. zusammen gebracht werden. Der Katerbesitzer verpflichtet sich, die Katze bis zu dreimal zur Deckung anzunehmen. Danach ist die Deckgebühr verfallen. Der Katerbesitzer muss die Katze in einem Zeitraum von einem Jahr zur Deckung annehmen bzw. die Möglichkeit verschaffen, dass die Katze von dem Kater gedeckt wird. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, zahlt der Katerbesitzer an den Besitzer der Katze die Hälfte der Deckgebühr zurück. Sollte der Besitzer der Zuchtkatze dies nicht innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen, verfällt die Deckgebühr.
Der vorstehende Paragraph wird außer Kraft gesetzt, wenn der Deckkaterhalter einen anders lautenden Deckvertrag mit dem Katzenbesitzer(in) vereinbart hat.
Würfe müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Geburt bei der Zuchtbuchstelle gemeldet werden. Wurfmeldungen sind bis zum Erkennen von Farbe, Geschlecht und Verwendungszweck (Zucht- oder Liebhabertier) des Jungtieres dem Verein entweder schriftlich per Post oder E-Mail mitzuteilen.
Folgende Unterlagen müssen dem Verein zur Ausstellung der Papiere vorliegen:
- ein ausgefüllter Deckschein
- vom Tierarzt(in) unterschriebene Wurfabnahme
- Wurfmeldung
- Kopie der Stammbäume beider Elterntiere sowie Titel der Elterntiere (falls vorhanden)
Stammbäume mit 4 Generationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des GBBC oder eines anerkannten Verbandes eingetragen sind, soweit es die Zuchtrichtlinien nicht anders vorsehen. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen 3-Generationen-Liebhaber-Stammbaum ausstellen zu lassen. Die Ausgabe erfolgt ausschließlich an den Züchter. Der Züchter verpflichtet sich, Stammbäume für seine Kitten nur in einem Verein zu registrieren. Sollte der Verein darüber informiert werden, dass ein Mitglied einen oder mehrere Würfe in einem anderen Verein als dem GBBC e. V. registriert hat, wird dem Mitglied eine fristlose Kündigung ausgesprochen und die Stammbäume des GBBC werden für ungültig erklärt.
Stammbäume werden nur gegen Vorauskasse oder Vorliegen einer Einzugsermächtigung erstellt.
Titelanwartschaften für Tiere sind unter Vorlage der Zertifikate (Kopien) beim Zuchtbuchamt zu melden und werden entsprechend im Stammbaum der nachfolgenden Generationen ausgewiesen. Falls gewünscht, erhält der Züchter gegen eine Gebühr i.H.v. 8,00 Euro eine Titelurkunde.
Die Korrektur/Umschreibung eines Stammbaumes wird seitens des Vereins gegen eine Gebühr von 8,00 Euro durchgeführt - zur Kennzeichnung als Zweitausfertigung ändert sich die letzte Ziffer der Zuchtbuch-Nummer. Die unwirksam gewordenen Stammbäume müssen dem Zuchtbuchamt zuvor zurück gesandt worden sein.
Die Züchter-Mitglieder sind verpflichtet, Sterilisation bzw. Kastration, Ableben, Verkauf oder Verlust eines Zuchttieres baldmöglichst der Zuchtbuchstelle mitzuteilen.
Kitten dürfen frühestens nach vollendeter 12. Lebenswoche und nur dann an einen Käufer abgegeben werden, wenn sie geimpft sind. Die Kitten müssen bei Abgabe gesund, frei von Parasiten und entwurmt sein. Der Stammbaum gehört zum Jungtier ebenso wie der Besitztransfer, der ausgefüllt an das Zuchtbuchamt zurückzusenden ist.
Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, muss dies der Präsidentin unverzüglich schriftlich gemeldet werden; seitens des Vereins wird ggf. eine Zwingersperre für die Dauer der Erkrankung ausgesprochen. Zur Aufhebung dieser Sperre muss das Mitglied die tierärztliche Bescheinigung eines Amtstierarztes oder Tierarztes beibringen. Meldepflichtige Erkrankungen müssen dem Veterinäramt gemeldet werden.
Die Stammbäume aller Zuchtkatzen und -kater, die im Haushalt leben oder der gemeldeten Zucht angehören, sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden datentechnisch erfasst. Nur für bereits erfasste Stammbäume kann eine schnelle Bearbeitung erfolgen.
Einkreuzungen anderer Rassen müssen vorher mit dem Zuchtbuchamt abgestimmt werden. Ein schriftlicher Antrag mit der stimmigen Begründung, warum die Rasseeinkreuzung erfolgen soll und welche Verbesserung es der Rasse einbringen kann, muss an den Zuchtausschuss gesandt werden, der in Absprache mit dem Vorstand des GBBC e. V. darüber entscheidet, ob diese Experimentalzucht vom Verein genehmigt wird. Erst nach schriftlich vorliegender Genehmigung darf eine Verpaarung erfolgen. Nachkommen aus dieser Verpaarung erhalten bis zur F2-Generation einen RIEX-Stammbaum.
Der GBBC unterstützt auf Wunsch seine Mitglieder bei der Vermittlung ihrer Kitten, d.h. die Mitglieder können ihre Würfe auf der GBBC-Webseite unter der Rubrik Jungtiere selbst veröffentlichen. Desweiteren werden sie in den Listen der Jungtiervermittlungen geführt.
Die Zuchtrichtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und können jederzeit von der Vorstandschaft geändert werden. Änderungen werden auf der Homepage veröffentlicht bzw. den Mitgliedern per e-mail zugesandt und sind mit dem Datum der Veröffentlichung gültig, sofern kein anderes Datum genannt wird.
geändert 2010

